Unsere Vereinssatzung

 

 

SATZUNG


THW-Helfervereinigung Sinsheim e.V.

 


Artikel 1 - Name, Sitz, Zweck und Verbandzugehörigkeit


1.1
Der Verein führt den Namen „THW-Helfervereinigung Sinsheim“ mit dem Zusatz „e.V“
(eingetragener Verein).

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in 74889 Sinsheim

1.3
Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sinsheimer Ortsverbandes der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk (THW), der die Rettung aus Lebensgefahr und die Jugendpflege
zur Aufgabe hat.
Die Förderung des THW erfolgt durch finanzielle Unterstützung

1.3.1
bei der Beschaffung von Ausrüstung, Ausstattung, Ausbildungs-, Einsatz- und
Übungsmaterial, soweit keine Bundesmittel zur Verfügung stehen,

1.3.2
bei der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

1.3.3
bei kameradschaftlichen Veranstaltungen des THW.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet jeweils, ob die aus Fördermitteln
beschafften Sachen dem THW leihweise oder zur Vereinnahmung durch die
Bundesanstalt überlassen werden.

1.4
Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung Baden-
Württemberg zu erwerben und die ihr zustehenden Beiträge für die aktiven Helfer zu
entrichten.


Artikel 2 - Aufgaben


2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO (Abgabenordnung).

2.1.1
Zu fördernde Aufgaben des THW sind insbesondere:

2.1.1.1
Der Durchführung von Rettungsmaßnahmen.

2.1.1.2
Der Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr.

2.1.1.3
Der Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus
Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe
dei Rettung aus Lebensgefahr ist.

2.1.1.4
Der Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr.

2.1.1.5
Der Bereitstellung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr.

2.1.1.6
Des nationalen und internationalen Erfahrungsaustauschs über Maßnahmen zur
Rettung aus Lebensgefahr.

2.1.1.7
Der Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung.

2.1.1.8
Der Kameradschaft im THW-Ortsverband Sinsheim.

2.1.1.9
Der Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe.

2.1.2.0
Der Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.

2.1.2.1
Der Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung.

2.1.2.2
Der Weckung der Kreativität der Jugendlichen.

2.1.2.3
Der Veranstaltung von Vergleichswettbewerben.

2.1.3
Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der
- Rettung aus Lebensgefahr und der
- Jugendpflegearbeit
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

2.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3
Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind
ausgeschlossen.

2.4
Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder
deren Helfervereinigung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit
unterstützen und fördern.


Artikel 3 - Mitgliedschaft


3.1
Mitglied kann jeder werden der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu
unterstützen und zu fördern.

3.2.1
Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives
Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

3.2.2
Aktives Mitglied ist, wer als Helfer oder als Reservehelfer im THW-Ortsverband Sinsheim
mitwirkt, sowie alle Vorstandsmitglieder der Helfervereinigung. Alle übrigen Personen der
Helfervereinigung sind passive Mitglieder.

3.3
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus.

3.4
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.5
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
ernannt.

3.6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen, Ausschluß (Art. 3.7) oder Austritt (Art. 3.8).

3.7
Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des THW oder des
Verein, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit
2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene innerhalb von 4 Wochen
Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
Sofern ein Mitglied von seiner THW-Landeshelfervereinigung oder der THW-Bundeshelfervereinigung
ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein nur
mit Zustimmung des Vereinsvorstandes.

3.8
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3
Monate vorher schriftlich erklärt werden.


Artikel 4 - Mittel des Vereins


Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendngen
der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.


Artikel 5 - Beiträge und Spenden


5.1
Die aktiven und passiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muß gewärhleistet sein, daß die dem Verein
obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW-Landeshelfervereinigung befriedigt
werden kann.

5.2
Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.

5.3
Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW-Landeshelfervereinigung
zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres
nach dort hin abzuführen.

5.4
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft
einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein
Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein
ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag
stundet oder erläßt.


Artikel 6 - Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 7 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


Artikel 8 - Mitgliederversammlung


8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin
einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

8.3
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl der Deligierten für die
Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung und deren Vertreter, Anträge an
die Landesversammlung, Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den
Betrag von 5.000,-- DM übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,
Mittel- und langfristige Verträge, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstandes, Wahl von 2 Kassenprüfern, Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Empfehlungen und Erklärungen, die die örtliche THW-Jugend betreffen,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


Artikel 9 - Vorstand


9.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

9.2
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW-Ortsverbandes
Sinsheim, oder seinem Stellvertreter.

9.3
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus dem
jeweiligen Zug- oder Zugtruppführer, dem Jugendgruppenleiter der THW-Jugend
Sinsheim, dem Helfersprecher des THW-Ortsverbandes Sinsheim und dem Helfer für
Öffentlichkeitsarbeit.

9.4
Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

9.5
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden
Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

9.6
Der geschäftsführende Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung und
des erweiterten Vorstandes Verbindlichkeiten für den Verein nur bis 1.500,-- DM eingehen.
Über Beträge bis 5.000,-- DM beschließt der Vorstand.


Artikel 10 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


10.1
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die
Mitgliederversammlung ein.

10.2
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das
Einberufungsschreiben ist 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin
abzusenden.

10.3
Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der
Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist mindestens binnen 1
Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlußfähig.

10.5
Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können
Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
Die Anträge müssen bis zum Beginn einer jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich
gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der
übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung ist nur mit der Mehrheit von ¾ möglich.

10.7
Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und
erfolgen in getrennten Abstimmungen für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung
eine Ersatzwahl für diesen durchzuführen.

10.8
Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


Artikel 11 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes


11.1
Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder
Mandatsträger des THW oder der THW-Jugend sind - für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2
Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

11.3
Die Regelungen des Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.